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strafrecht:hehlerei

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Hehlerei

Für die innere Tatseite der Hehlerei gemäß § 259 StGB ist erforderlich, dass der Täter mit (mindestens bedingtem) Vorsatz bezüglich der Vortat und der Hehlereihandlung handelt und mit der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Täter muss wissen, dass die Sache durch eine rechtswidrige Tat erlangt ist. Genaue Kenntnisse von der Vortat und vom Vortäter sind nicht erforderlich. Weder bedarf es des Wissens, mittels welcher bestimmten Tat die Sache erlangt wurde, noch der Kenntnis der näheren Einzelheiten und Umstände der Vortat.1)

Auch von der Person des Vortäters braucht der Hehler keine bestimmten Vorstellungen zu haben. Er muss sich nur bewusst sein, dass die gehehlte Sache aus einem gegen fremdes Vermögen gerichteten Delikt stammt. Da Hehlerei in der Schuldform der Fahrlässigkeit nicht nach § 259 StGB strafbar ist, bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit aber eng beieinander liegen, sind an die Abgrenzung im Einzelfall hohe Anforderungen zu stellen.2)

Es reicht nicht aus festzustellen, ein Angeklagter habe bei dem Erwerb einer gestohlenen Sache mit der Möglichkeit gerechnet (oder gar nur rechnen müssen), sie stamme aus einer rechtswidrigen Tat. Erforderlich ist vielmehr die Feststellung, der Angeklagte habe die als möglich und nicht ganz fernliegend erkannte Tatbestandsverwirklichung billigend in Kauf genommen oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihr abgefunden.3)

1) , 2) , 3)
LG Karlsruhe, Urteil vom 28.09.2007 - Az. 18 AK 136/07 - Ns 84 Js 5040/07; m.w.N.
strafrecht/hehlerei.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1