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sortenschutzgesetz:auskunftsanspruch_des_sortenschutzinhabers

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Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers

Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunftsanspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG.

Dieser bestimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat.1)

Der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hatte.2)

Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird.3)

Sortenbezogenheit des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch betrifft zwar Informationen über Dienstleistungen für alle Landwirte, beschränkt sich aber auf die jeweilige Sorte, für die Anhaltspunkte vorliegen.

Der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers ist (wie der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt) auch gegenüber dem Erbringer vorbereitender Dienstleistungen sortenbezogen. Der Sortenschutzinhaber ist berechtigt, von diesem Auskünfte über die Sorten zu verlangen, bei denen er über einen Anhaltspunkt dafür verfügt, dass durch An-bau von Vermehrungsgut gewonnene Ernteerzeugnisse dieser Sorte zum Zweck des Anbaus aufbereitet worden sind oder ihre Aufbereitung beabsichtigt ist.4)

Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt. 5)

Entstehen des Auskunftsanspruchs

Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt.6)

Weitergehende Auskunftsansprüche können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kommen. Die Auskunftsverpflichtung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV setzt aber voraus, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: den Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der parallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat der BGH im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (BGH, Urteil vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der für den Aufbe-reiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes.7)

1)
BGH, BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I
2)
(BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III
3)
BGH, Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03 - Aufbereiter I
4)
EuGH, aaO Rdn. 53; Sen.Urt. v. 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I
5)
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III; Fortführung des Urteils vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I
6)
Leitsatz, BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III; Fortführung von BGH, Urt. vom 30.3.2005 - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I
7)
BGH, Urt. v. 14. Februar 2006 - X ZR 149/03 - Auskunftsanspruch bei Nachbau III
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