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— | richtlinie_zur_durchsetzung_der_rechte_des_geistigen_eigentums [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | Art. 8 Abs. 3 -> [[Recht auf Auskunft]] | ||
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+ | Die Richtlinie 2004/48/EG betrifft nach ihrem Artikel 1 Satz 1 die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe, | ||
+ | Verfahren und Rechtsbehelfe finden auf jede Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums, die im Unionsrecht oder im innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen sind, Anwendung (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie | ||
+ | 2004/ | ||
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+ | Die Richtlinie 2004/48/EG gilt unbeschadet von Art. 2 bis 6 und Art. 8 der Richtlinie 2001/29/EG [-> [[Urheberrecht: | ||
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+ | Die Richtlinie 2004/48/EG unterscheidet zwischen dem Verletzer und Mittelspersonen, | ||
+ | Art. 11 und 13 der Richtlinie 2004/ | ||
+ | 2001/29/EG als Vermittler, und soweit ihre Dienste in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehen, in Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG als Diensteanbieter bezeichnet.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/ | ||
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+ | Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG sehen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen. | ||
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+ | ==== Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG ==== | ||
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+ | Falls das Verhalten der Beklagten zu 3 weder eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in | ||
+ | den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte | ||
+ | zu 3 aber gleichwohl als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der | ||
+ | Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie bei der Verletzung von Rechten | ||
+ | des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, stellt | ||
+ | sich die Frage, ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers zur Leistung von | ||
+ | Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG (§ 97 | ||
+ | Abs. 2 UrhG) davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in | ||
+ | Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat und dass er wusste oder | ||
+ | vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass Nutzer die Plattform für konkrete | ||
+ | Rechtsverletzungen nutzen (Vorlagefrage 6).((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube)) | ||
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+ | Falls das Verhalten der Beklagten zu 3 weder eine Handlung der Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstellt noch in den Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG fällt, die Beklagte | ||
+ | zu 3 gleichwohl aber als Verletzer im Sinne von Art. 11 Satz 1 und Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG anzusehen ist, weil sie bei der Verletzung von Rechten des Klägers durch die Nutzer ihrer Plattform eine aktive Rolle gespielt hat, kommt nach diesen Grundsätzen eine Haftung der Beklagten zu 3 als Gehilfe in Betracht.((BGH, | ||
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+ | Dann stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung eines solchen Verletzers | ||
+ | zur Leistung von Schadensersatz nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie | ||
+ | 2004/48/EG davon abhängig gemacht werden darf, dass der Verletzer sowohl in | ||
+ | Bezug auf seine eigene Verletzungshandlung als auch in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten vorsätzlich gehandelt hat.((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube)) | ||
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+ | Möglicherweise muss es auch bei solchen Fallgestaltungen für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/48/EG ausreichen, wenn der Verletzer vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine | ||
+ | Verletzungshandlung vornahm. Dann käme eine Haftung des Gehilfen auf Schadensersatz bereits beim Vorliegen von Fahrlässigkeit in Betracht. Die Haftung | ||
+ | des Diensteanbieters, | ||
+ | des Diensteanbieters, | ||
+ | nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG eine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information voraus.((BGH, | ||
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+ | Ferner stellt sich dann die Frage, welche Anforderungen an den Vorsatz | ||
+ | oder - falls dies genügt - die Fahrlässigkeit des Verletzers in Bezug auf die Verletzungshandlung des Dritten zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des | ||
+ | Bundesgerichtshofs muss der Teilnehmer in Bezug auf die Haupttat des Dritten | ||
+ | einen zumindest bedingten Vorsatz haben, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Dabei müssen sich der Vorsatz und das Bewusstsein | ||
+ | der Rechtswidrigkeit auf eine konkrete Haupttat beziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme der Haftung des Betreibers einer Internetplattform als Teilnehmer auf Schadensersatz deshalb nicht, | ||
+ | dass der Betreiber wusste, dass Nutzer die Plattform zur Verletzung von Rechten | ||
+ | des geistigen Eigentums nutzen, wenn sich dieses Wissen nicht auf konkrete | ||
+ | Rechtsverletzungen bezieht (vgl. BGHZ 194, 339 Rn. 17 - Alone in the Dark; | ||
+ | BGH, Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Rn. 28 = WRP | ||
+ | 2013, 1348 - File-Hosting-Dienst; | ||
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+ | Es ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fraglich, ob nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie | ||
+ | 2004/48/EG für eine Haftung des Betreibers einer Internetplattform auf Schadensersatz verlangt werden kann, dass er von konkreten Rechtsverletzungen | ||
+ | durch die Nutzer der Plattform wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es bei der Bereitstellung eines | ||
+ | Medienabspielgeräts, | ||
+ | im Internet zur Verfügung gestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, | ||
+ | 610 Rn. 50 - Stichting Brein/ | ||
+ | dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im Internet, die durch die Indexierung | ||
+ | von geschützten Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den Nutzern | ||
+ | den Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinhabers bereitgestellte Werke ermöglicht (vgl. EuGH, GRUR 2017, 790 Rn. 45 - Stichting Brein/XS 4ALL [The Pirate Bay]), ausreichen lassen, dass die jeweiligen Beklagten bewusst eine gefährliche Handlung vornahmen und allgemein mit rechtswidrigen Nutzungen | ||
+ | rechneten. Würde es für einen Schadensersatzanspruch gegen einen Diensteanbieter, | ||
+ | oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass es zu Rechtsverletzungen auf | ||
+ | der Plattform kommt, wäre seine Haftung auch insoweit strenger als die des | ||
+ | Diensteanbieters, | ||
+ | Schadensersatz setzt nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/31/EG | ||
+ | das Bewusstsein von Tatsachen oder Umständen voraus, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird (siehe oben Rn. 44 ff.).((BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15 - YouTube)) | ||
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+ | ==== Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b ==== | ||
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+ | Art. 13 Abs. 1 Satz 2 lit. a und b der [[: | ||
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+ | ==== Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG ==== | ||
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+ | Nach Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der | ||
+ | unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.((BGH, | ||
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+ | Nach Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2004/48/EG sollen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe in jedem Einzelfall so bestimmt werden, dass den spezifischen Merkmalen dieses Falles, einschließlich der Sonderaspekte jedes Rechts an geistigem Eigentum und gegebenenfalls des vorsätzlichen oder nicht vorsätzlichen Charakters der Rechtsverletzung gebührend Rechnung getragen wird.((BGH, Beschluss vom 24. September 2020 - I ZB 59/19 - Kosten des Patentanwalts VI)) | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | der Prozesskosten der obsiegenden Partei verurteilt wird, die dem Gericht, dem die Kostenentscheidung obliegt, die Möglichkeit einräumt, spezifische Merkmale der Rechtssache, | ||
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+ | Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt, | ||
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+ | Nach Auffassung des Gerichtshofs ist ein solcher Zusammenhang nicht gegeben bei Kosten im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtsverletzung und ihrer Verursacher, | ||
+ | zu können, fallen die Kosten im Zusammenhang mit dem Berater hingegen unter die " | ||
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+ | Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift [§ 140 (4) MarkenG -> [[Markenrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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