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— | rechtsberatungsgesetz [2023/07/25 08:28] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rechtsberatungsgesetz ====== | ||
+ | Das Rechtsberatungsgesetz dient dem Schutz der Rechtsuchenden und dem Interesse der Allgemeinheit an der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege. Der Zulassungsvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes wird von den Belangen des Gemeinwohls getragen, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden; dabei ist auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der rechtsberatenden Berufe Rücksicht zu nehmen.((BGH, | ||
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+ | Das durch das Rechtsberatungsgesetz geschützte Allgemeininteresse daran, dass Rechtsuchende vor Schäden bewahrt werden, die ihnen dadurch entstehen könnten, dass sie Rechtsrat von Personen erhalten, die nicht die erforderliche berufliche oder persönliche Qualifikation besitzen, rechtfertigt eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit.((EuGH GRUR Int. 1991, 807 Tz. 16/17 - Säger/ | ||
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+ | Die Zulassungsbeschränkungen des Rechtsberatungsgesetzes sind mit Art. 12 GG vereinbar.((BGH, | ||
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+ | ==== Anwendbarkeit bei Auslandsberührung ==== | ||
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+ | Die Zulässigkeit einer aus dem Ausland erbrachten Rechtsdienstleistung, | ||
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+ | Das Rechtsberatungsgesetz schränkt grundsätzlich nur die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten in seinem Geltungsbereich, | ||
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+ | Die Frage, ob das Rechtsberatungsgesetz bei Fallgestaltungen mit Auslandsberührung anwendbar ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.((BGH, | ||
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+ | ==== Erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung (Art. 1 § 1 RBerG) ==== | ||
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+ | Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, | ||
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+ | Eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung i.S. von Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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