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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:zulaessigkeit_des_antrags

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Zulässigkeit des Antrags

§ 33 (2) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) bestimmt die Zulässigkeit des Antrags auf Wertfestsetzung und die Antragsberechtigten.

§ 33 (2) RVG

Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

rechtsanwaltsverguetungsgesetz/zulaessigkeit_des_antrags.txt · Zuletzt geändert: von mfreund