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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:selbststaendige_festsetzung_des_werts
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Selbstständige Festsetzung des Werts

§ 33 (1) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ermöglicht die selbstständige Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit durch das Gericht des Rechtszugs.

§ 33 (1) RVG

Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

Ein Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist als Antrag auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auszulegen und gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG statthaft.1)

Nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Wegen § 22 Abs. 2 Satz 2 RVG [→ Grundsatz] ist die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren nach § 39 Abs. 2 GKG [→ Höchstgrenze des Streitwerts] nicht zwingend auch für die Höhe der Anwaltsgebühren maßgeblich. Dabei genügt die Behauptung, die Wertgrenze sei zu Gunsten des Antragstellers erhöht.2)

Der Gegenstandswert des Adhäsionsverfahrens ist auf Antrag festzusetzen.3)

Der Gegenstandswert im Adhäsionsverfahren bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers.4)

Der Gegenstandswert für die Berechnung der Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit im Adhäsionsverfahren bemisst sich, da der Angeklagte lediglich die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB [→ Unterbringung in einer Entziehungsanstalt] von seinem im Übrigen unbeschränkten Revisionsangriff ausgenommen hat, nach der erstinstanzlichen gesamtschuldnerischen Verurteilung.5)

Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei im Rechtsmittelverfahren ist auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat.6)

Für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags auf gesonderte Festsetzung eines Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG ist nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachten Anwaltsgebühren zu Recht gefordert werden. Mit der Antragsvoraussetzung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 RVG soll lediglich die Fälligkeit und damit in der Regel das Ende des Rechtszugs abgewartet werden, damit das Gericht auf der Grundlage des sich aus dem Rechtszug ergebenden Sach- und Streitstands entscheiden kann; die Fälligkeitsvoraussetzung bezweckt nicht, eine Entscheidung über die Begründetheit der geltend gemachten Anwaltsgebühren zu treffen. Es reicht deshalb aus, dass die Anwaltsgebühren für den Fall ihrer Begründetheit fällig geworden und geltend gemacht worden sind. Dies ist der Fall, nachdem das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendet worden ist (§ 8 Abs. 1 RVG).

Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es - wie hier - an einem solchen Wert fehlt (vgl. GKG KV 2124), ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig.7)

Für den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gilt nichts anderes als für die Festsetzung des Streitwerts nach § 3 ZPO [→ Wertfestsetzung nach freiem Ermessen]: Er ist auch dann maßgeblich, wenn der Mandant die Leistung an einen Dritten begehrt.8)

Der Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Kosten des Löschungsverfahrens beim Patentamt.9)

Der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche Gegenstandswert ist auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblich.10)

Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn ein Rechtsmittel aufgrund eines unbeschränkten Rechtsmittelauftrags uneingeschränkt eingelegt, dann aber entsprechend dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nur beschränkt durchgeführt wird.11)

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Berufungsurteil ergebenden Beschwer, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil angegriffen wird, soweit in diesem zum Nachteil des Beschwerdeführers erkannt worden ist.12)

Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 RVG liegen vor, wenn der anwaltliche Gegenstandswert von dem gerichtlichen Streitwert abweicht.13)

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Wert, der die Grundlage für den Auftrag zur Einlegung der Revision bildete. Dieser Wert entspricht der gesamten sich aus dem Musterfeststellungsurteil ergebenden Beschwer, wenn der Rechtsanwalt einen unbeschränkten Rechtsmittelauftrag erhalten hat.14)

Für die Wertfestsetzung der Verteidigungstätigkeit in der Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof zuständig.15)

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

1) , 9) , 10)
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – X ZB 6/22
2)
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2025 – VIII ZR 100/22, Rn. 7; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 – II ZR 62/06, NJW 2010, 1373 Rn. 5
3) , 4)
BGH, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 2 StR 55/23
5)
BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 StR 351/20
6)
BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - X ZR 109/12
7)
BGH, Beschluss vom 11. Februar 2026 – I ZB 65/25; BGH, Beschluss vom 19. November 2025 – I ZB 1/25; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2025 – VII ZB 30/23; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2022 – I ZB 69/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 – GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]
8)
BGH, Beschluss vom 2. September 2026 – X ZR 11/21
11)
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2024 – V ZR 264/23
12)
BGH, Beschluss vom 4. November 2024 – XI ZR 330/22
13) , 14)
BGH, Beschluss vom 9. September 2024 – XI ZR 40/23
15)
BGH, Beschluss vom 5. Juli 2024 – 3 StR 201/23
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