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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:hoehe_der_verguetung

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 +====== Höhe der Vergütung ======
  
 +<note>
 +**§ 2 (1) RVG** 
 +
 +Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
 +</note>
 +
 +§ 23 (2) RVG -> [[Höhe des Gegenstandswerts]] \\
 +§ 23 (2) RVG -> [[Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren]] \\
 +§ 23 (3) RVG -> [[Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\
 +
 +§ 3 (1) GKG -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]
 +
 +-> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Löschungsverfahrens|Gegenstandswert des Markenlöschungssverfahrens]] \\
 +-> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Widerspruchsverfahrens|Gegenstandswert des Markenwiderspruchsverfahrens]] \\
 +-> [[Markenrecht:Gegenstandswert des Markenverletzungsverfahrens]] \\
 +
 +
 +Der Streitwert ist nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 GKG, welcher die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 PatKostG zugrunde liegt, der Wert des Streitgegenstandes, dessen Höhe sich nach § 34 GKG bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 PatKostG).((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP)
 +führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) ))
 +
 +Hiervon zu trennen ist der [[Gegenstandswert]], der nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 RVG [-> [[Höhe der Vergütung]]] den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit bezeichnet; nach dem Gegenstandswert richtet sich allein die Höhe der (gesetzlichen) Anwaltsgebühren.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP)
 +führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) ))
 +
 +Nach § 32 Abs. 1 RVG ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert zugleich auch der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP)
 +führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) )) Wie sich aus § 33 Abs. 1 RVG ergibt, kann das Gericht allerdings den für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Gegenstandswert auch selbstständig festsetzen.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) ))
 +
 +
 +Gemäß § 2 Abs. 1 RVG berechnet sich die Vergütung des Rechtsanwaltes
 +aus dem Wert, den der Gegenstand seiner Tätigkeit hat. Voraussetzung
 +für den Vergütungsanspruch ist danach eine Tätigkeit des
 +Rechtsanwaltes. Eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2 Nr. 2300 RVG
 +entsteht für das Betreiben eines Geschäftes einschließlich der Information.((BPatG, Beschl. v. 14. März 2012 29 W (pat) 115/11))
 +
 +
 +<note>
 +**§ 2 (2) RVG** 
 +
 +Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====