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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert_in_der_vollstreckung_und_bei_der_vollziehung [2020/02/27 08:16] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert_in_der_vollstreckung_und_bei_der_vollziehung [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung ====== | ||
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+ | § 25 RVG ** | ||
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+ | (1) In der Zwangsvollstreckung, | ||
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+ | 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; | ||
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+ | 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, | ||
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+ | 3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und | ||
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+ | 4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro. | ||
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+ | (2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen. | ||
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+ | Soweit in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf höchstens 2.000 € lediglich für Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO vorgesehen ist, nicht jedoch für Anträge auf | ||
+ | Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO, kann dies die Auslegung des | ||
+ | Begriffs der besonderen Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht maßgeblich bestimmen. Die besondere Wertgrenze des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auch nicht analog auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO | ||
+ | anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut ist § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG allein auf die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO begrenzt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber bei Schaffung dieser Regelung die Möglichkeit | ||
+ | ihrer Erstreckung auf § 802l ZPO übersehen hat. Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat.((BGH, Urteil vom 28. März 2019 - I ZB 81/18 ; m.V.a. BGH, WM 2019, 33 Rn. 21 f.)) | ||
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+ | Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert zu bestimmen, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für die Bemessung ist regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon gegebenenfalls nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | RVG -> [[Rechtsanwaltsvergütungsgesetz]] |
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