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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert_im_beschwerdeverfahren [2022/01/21 09:14] – mfreund | rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert_im_beschwerdeverfahren [2023/07/25 08:25] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren ======= | ||
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+ | **§ 23 (2) RVG** | ||
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+ | In Beschwerdeverfahren, | ||
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+ | Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG ist in Beschwerdeverfahren, | ||
+ | des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zu bestimmen. Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG bezieht sich ihrem Wortlaut nach allein auf Beschwerdeverfahren. Sie ist jedoch entsprechend auf | ||
+ | Rechtsbeschwerdeverfahren als besondere Beschwerdeverfahren anzuwenden, soweit dort Gerichtsgebühren nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten.((BGH, | ||
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+ | Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG unter Berücksichtigung des Interesses der Antragsgegnerin nach billigem Ermessen festzusetzen.((BGH, | ||
+ | Beschluss vom 27. März 2018 - X ZB 3/15, GRUR 2018, 654 Rn. 5)) | ||
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+ | Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG enthält eine Sonderregelung für besondere Beschwerdeverfahren, | ||
+ | §§ 83 bis 90 MarkenG zu, bei denen die Gerichtsgebühren unabhängig vom Wert erhoben werden.((BGH, | ||
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+ | Für eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 1 RVG auf das markenrechtliche Rechtsbeschwerdeverfahren spricht des Weiteren der Umstand, dass das Bundespatentgericht den Gegenstandswert für die Beschwerdeverfahren | ||
+ | nach den §§ 62 bis 82 MarkenG ebenfalls nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 RVG festsetzt. In diesen Verfahren scheidet eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG aus, weil im patentgerichtlichen Verfahren | ||
+ | die Gerichtsgebühren nicht nach dem Gerichtskostengesetz erhoben werden, sondern gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG nach dem Patentkostengesetz.((BGH, | ||
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+ | Es erleichtert den Beteiligten, | ||
+ | in beiden Instanzen des markenrechtlichen Rechtsmittelverfahrens nach denselben Vorschriften und damit nach einheitlichen Kriterien erfolgt. Die Gegenansicht, | ||
+ | nach § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG für zutreffend hält, hat zur Folge, dass vor dem Bundespatentgericht und dem Bundesgerichtshof im selben Instanzenzug unterschiedliche Wertvorschriften zur Anwendung gelangen. In der Praxis hat dies teilweise zu divergierenden Streitwertfestsetzungen beim Bundespatentgericht einerseits und beim Bundesgerichtshof andererseits geführt((vgl. BPatG, GRUR-RR 2015, 229)). Ein derartiges Auseinanderfallen der Wertfestsetzungen in verschiedenen Instanzen widerspricht dem System der Wertvorschriften in | ||
+ | den §§ 39 ff. GKG für die übrigen Rechtsmittelverfahren. Das Gerichtskostengesetz differenziert bei den Wertvorschriften nicht zwischen Ausgangs-, Berufungs- oder Revisionsinstanz, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | RVG -> [[Gegenstandswert]] |
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