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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gegenstandswert

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 +====== Gegenstandswert ======
 +
 +<note>
 +**§ 2 (1) RVG**
 +
 +Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).
 +</note>
 +
 +§ 23 (1) RVG -> [[Höhe des Gegenstandswerts]] \\
 +§ 23 (2) RVG -> [[Gegenstandswert im Beschwerdeverfahren]] \\
 +§ 23 (3) RVG -> [[Festsetzung des Gegenstandswerts nach billigem Ermessen]] \\
 +§ 7 RVG -> [[Mehrere Auftraggeber]] \\
 +
 +
 +Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert [§ 2 ZPO -> [[Streitwert]]] richten, bestimmt sich nach § 23 (1) RVG der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften [-> [[Verfahrensrecht:Gebührenstreitwert]]].
 +
 +Werden im Falle der Parteihäufung (hier: Klägermehrheit nach Verbindung dreier Nichtigkeitsklagen) ein einheitlicher Streitwert, aber für die einzelnen auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Parteien unterschiedliche Gegenstandswerte festgesetzt, ist für eine „Auslegung“ der für die Gerichtsgebühren maßgebenden Streitwertfestsetzung derart, dass die auf Kläger- oder Beklagtenseite beteiligten Personen jeweils Gerichtsgebühren nur auf der Grundlage des für sie festgesetzten Gegenstandswertes schulden, kein Raum.((BPatG Entschreidung vom 21.10.2015 - 5 ZA (pat) 26/15 zu 5 Ni 137/09 (EP) führend verb. mit 5 Ni 139/09 (EU) 5 Ni 153/09 (EU) ))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 2 ZPO -> [[Verfahrensrecht:Streitwert]]
 +
  
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gegenstandswert.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1