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rechtsanwaltsverguetungsgesetz:gebuehrenfreiheit_des_verfahrens

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Gebührenfreiheit des Verfahrens

§ 33 (9) des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) legt fest, dass das Verfahren über den Antrag gebührenfrei ist.

§ 33 (9) RVG

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.1)

siehe auch

§ 33 RVG → Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Regelt die Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren, wenn sich diese nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder ein solcher Wert fehlt.

1)
BGH, Beschluss vom 19. November 2025 – I ZB 1/25
rechtsanwaltsverguetungsgesetz/gebuehrenfreiheit_des_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: von mfreund