Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 42 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes regelt die Möglichkeit, in Straf- und Bußgeldsachen sowie bestimmten sonstigen Verfahren für Wahlanwältinnen und Wahlanwälte eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretende Pauschgebühr festzustellen, wenn die gesetzliche Vergütung im Einzelfall nicht zumutbar ist.
Sind die für das Rechtsbeschwerdeverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG).1)
Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.2)
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