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— | rechtsanwaltsgesellschaft [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Rechtsanwaltsgesellschaft ====== | ||
+ | Die BRAO sieht in den mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, | ||
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+ | ==== Prozessvollmacht ==== | ||
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+ | Diese können gemäß § 59 l BRAO als Prozessbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben dabei die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts und handeln durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, die also grundsätzlich Rechtsanwälte sein müssen.((OLG Köln, Urt. v. 27.02.2008 - 6 U 177/07)) | ||
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+ | Allerdings sieht die BRAO als Rechtsform für derartige Rechtsanwaltsgesellschaften namentlich nur die GmbH vor (§ 59 c Abs. 1 BRAO).((OLG Köln, Urt. v. 27.02.2008 - 6 U 177/07)) | ||
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+ | ==== Anwalts-GmbH ==== | ||
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+ | In einer Anwalts-GmbH müssen die Wesensmerkmale des Anwaltsberufes als eines freien Berufes - insbesondere die Eigenverantwortung und Weisungsfreiheit in der Berufsausübung - durch entsprechende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag gewahrt bleiben.((BGH, | ||
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+ | Daraus ergeben sich Mindestanforderungen für die Zulässigkeit und für eine gesetzliche Normierung der Anwalts-GmbH: | ||
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+ | * die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit der in der Aktiengesellschaft tätigen Rechtsanwälte; | ||
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+ | * die Beschränkung des Unternehmensgegenstandes auf die Übernahme von Aufträgen, die zur Berufstätigkeit von Rechtsanwälten gehören (§ 3 Abs. 1 BRAO), und das Verbot eines beruflichen Zusammenschlusses für die Aktiengesellschaft (vgl. § 59 c Abs. 1 und 2 BRAO); | ||
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+ | * hinsichtlich der Aktionäre die Einhaltung der auch für die Gesellschafter einer GmbH geltenden Bestimmungen in § 59 e BRAO, insbesondere die Beschränkung des Kreises der Aktionäre auf in der Gesellschaft beruflich tätige Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59 a Abs. 1 | ||
+ | Satz 1, Abs. 3 BRAO genannten Berufe (vgl. § 59 e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO); | ||
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+ | * Anforderungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft, | ||
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+ | Darüber hinaus müssen die allgemeinen, | ||
+ | § 14 Abs. 2 Nr. 9, § 51 BRAO zur Berufshaftpflicht des Rechtsanwalts) gegeben sein.((BGH, Beschluß vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03)) | ||
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+ | Erfüllt die Aktiengesellschaft nach ihrer Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft diese Voraussetzungen nicht mehr, so führt dies in gleicher Weise zum Erlöschen, zur Zurücknahme oder zum Widerruf der berufsrechtlichen Zulassung wie bei der GmbH (vgl. § 59 h BRAO).((BGH, | ||
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+ | Um die erforderliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen und ihres Fortbestandes zu ermöglichen, | ||
+ | ausgegeben werden, deren Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden bleibt (§ 68 Abs. 2 AktG). Im übrigen gelten auch für die als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassene Aktiengesellschaft die anwaltlichen Berufspflichten sinngemäß (vgl. die für die GmbH geltende Verweisung in § 59 m | ||
+ | Abs. 2 BRAO).((BGH, | ||
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+ | ==== Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft ==== | ||
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+ | §§ 59 c ff. BRAO sehen die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht vor. | ||
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+ | Gleichwohl hat auch eine Aktiengesellschaft einen dahingehenden Anspruch, sofern sie die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft in Anlehnung an die Bestimmungen in §§ 59 c ff. BRAO erfüllt. Dies folgt aus höherrangigem Recht (Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG).((BGH, Beschluß vom 10. Januar 2005 - AnwZ (B) 27/03)) | ||
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+ | So ergibt sich aus der Begründung des Entwurfes zu der die Bestimmungen der §§ 59 c ff BRAO einführenden Gesetzesnovelle ((BT-Drucksache 13/9820 S. 11, vgl. auch Hartung/ | ||
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+ | Die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulassung einer Kapitalgesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft sind zunächst in der Rechtsprechung für die berufsrechtliche Zulassung einer GmbH herausgearbeitet worden, als diese gesetzlich noch nicht geregelt war. In den Bestimmungen der §§ 59 c ff. BRAO sind sie vom Gesetzgeber präzisiert und weiterentwickelt worden. Daran hat sich die Zulassung einer Aktiengesellschaft als Rechtsanwaltsgesellschaft auszurichten, | ||
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+ | Die Umwandlung einer als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen GmbH in eine Aktiengesellschaft rechtfertigt nach § 59 h Abs. 3 i.V.m. § 59 c Abs.1 BRAO den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft.((BGH, |
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