Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | recht_auf_auskunft [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Recht auf Auskunft ====== | ||
+ | < | ||
+ | **Art. 8 (1) Durchsetzungsrichtlinie** | ||
+ | |||
+ | Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten | ||
+ | und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin anordnen können, dass Auskünfte | ||
+ | über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, | ||
+ | geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die | ||
+ | |||
+ | a) nachweislich rechtsverletzende Ware in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte, | ||
+ | |||
+ | b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch | ||
+ | nahm, | ||
+ | |||
+ | c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem | ||
+ | Ausmaß erbrachte, oder | ||
+ | |||
+ | d) nach den Angaben einer in Buchstabe a, b oder c genannten Person an der Herstellung, | ||
+ | Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren bzw. an der Erbringung solcher Dienstleistungen | ||
+ | beteiligt war. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Art. 8 (2) Durchsetzungsrichtlinie** | ||
+ | |||
+ | Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit angebracht, auf | ||
+ | a) die Namen und Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer | ||
+ | der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, | ||
+ | für die sie bestimmt waren; | ||
+ | |||
+ | b) Angaben über die Mengen der hergestellten, | ||
+ | bestellten Waren und über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen | ||
+ | gezahlt wurden. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **Art. 8 (3) Durchsetzungsrichtlinie** | ||
+ | |||
+ | Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, | ||
+ | a) dem Rechtsinhaber weiter gehende Auskunftsrechte einräumen, | ||
+ | |||
+ | b) die Verwendung der gemäß diesem Artikel erteilten Auskünfte in straf- oder zivilrechtlichen | ||
+ | Verfahren regeln, | ||
+ | |||
+ | c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln, | ||
+ | |||
+ | d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person | ||
+ | gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung enger Verwandter an einer | ||
+ | Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder | ||
+ | |||
+ | e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener | ||
+ | Daten regeln. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Art. 8 Abs. 3 Buchst. e ==== | ||
+ | |||
+ | |||
+ | Die in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/48/EG vorgesehene Auskunftspflicht, | ||
+ | |||
+ | Das könnte der Fall sein, wenn die in Rede stehende nationale Bestimmung (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) die Vertraulichkeit von Informationsquellen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG regelt. Zu den Informationsquellen der Bank könnte auch deren Kontoinhaber zu zählen sein, der bei der Eröffnung des Kontos seinen Namen und seine Anschrift angeben muss. Die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, die auch das Bankgeheimnis schützt, könnte aber auch zu den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG gehören, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln. Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-ten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31) sind personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person. Nach Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie zählt zur Verarbeitung personenbezogener Daten auch deren Weitergabe durch Übermittlung. Danach könnte die Vorschrift des § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG zu zählen sein und ein Bankinstitut zur Verweigerung einer Auskunft im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie berechtigen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Gegen dieses Ergebnis könnte allerdings sprechen, dass die Instrumente zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung für den Erfolg des Binnenmarkts sind (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2004/48/EG) und eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs ein gezieltes Vorgehen zum Schutz des geistigen Eigentums auf Unionsebene, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG darauf achten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Unionsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen; | ||
+ | |||
+ | Zu den Vorschriften im Sinne des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben, könnte auch das Bankgeheimnis zu zählen sein. Zwar ist das Bankgeheimnis in Deutschland nicht unmittelbar in einer gesetzlichen Vorschrift verankert, son-dern wird im deutschen Recht aus der allgemeinen Pflicht der Bank hergeleitet, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Vorlagefrage des BGH ==== | ||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
+ | |||
+ | Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, | ||
+ | |||
+ | Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) Art. 8 Abs. 3 Buchst. e; MarkenG § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6 | ||
+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S. 16) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: | ||
+ | |||
+ | Ist Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, | ||
+ | |||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de