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+ | ====== Rechtsdienstleistung ====== | ||
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+ | **§ 2 (1) RDG** | ||
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+ | Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, | ||
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+ | Eine Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, | ||
+ | BT-Drucks. 16/3655, S. 37; Deckenbrock/ | ||
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+ | Die als Rechtsdienstleistung einzuordnende Tätigkeit muss auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet sein. Entscheidend ist, ob es sich um eine nicht fingierte, sondern wirkliche, sachverhaltsbezogene Rechtsfrage einer bestimmten ratsuchenden Person handelt.((BGH, | ||
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+ | Durch das Tatbestandsmerkmal der konkreten Angelegenheit sollen Konstellationen ausgeschieden werden, in denen nur ein fiktiver oder abstrakter Fall zu beurteilen ist.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel verfolgt, das Berufsrecht zu deregulieren und zu liberalisieren und das Rechtsdienstleistungsrecht für künftige Entwicklungen neuer Dienstleistungsberufe zu | ||
+ | öffnen(vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 38 und 42)). Er wollte der systematischen Neuausrichtung des Rechtsdienstleistungsgesetzes allerdings nicht im Rahmen der Definition der Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 RDG, sondern im Rahmen des Erlaubnistatbestands des § 5 RDG Rechnung tragen.((BGH, | ||
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+ | Der durch den Begriff der Rechtsdienstleistung eröffnete Anwendungsbereich des Rechtsdienstleistungsgesetzes sollte deshalb weit gefasst und erst innerhalb des für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestands | ||
+ | des § 5 Abs. 1 RDG unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 und 51 f.). Der danach mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Kontrollzweck gibt keinen Anlass zu einer restriktiven Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung.((BGH, | ||
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+ | Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RDG umfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, | ||
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+ | Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.((BGH, | ||
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+ | Wird die Rechtsangelegenheit nicht nur im eigenen, sondern auch im fremden Interesse besorgt, führt dies nicht notwendig dazu, dass es sich um eine fremde Rechtsangelegenheit handelt. Ein lediglich mittelbares | ||
+ | Eigeninteresse macht eine fremde Rechtsangelegenheit nicht zu einer eigenen.((BGH, | ||
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+ | Eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt nicht, wer als gesetzlicher Vertreter für eine natürliche oder juristische Person handelt, wer als Organ oder als Angestellter eines Unternehmens für dieses tätig wird.((BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 88/15 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur; | ||
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+ | In § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG ist klargestellt, | ||
+ | Handelnde nicht primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ist von einer Fremdheit der Angelegenheit auszugehen.((BGH, | ||
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+ | Wer in offener Stellvertretung für Dritte gewerbliche Schutzrechte bei dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt anmeldet, wird im wirtschaftlichen Interesse der Anmelder und damit in konkreten fremden Angelegenheiten tätig, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erfordern.((BGH, | ||
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+ | Sind für die Haupttätigkeit eines Dienstleisters (hier: eines Entwicklungsingenieurs) Rechtskenntnisse kaum erforderlich, | ||
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+ | Das Angebot von standardisierten Rechtsdokumenten oder von fertigen Textbausteinen, | ||
+ | tatsächlichen Sachverhaltsangaben stellt keine Rechtsdienstleistung in einem konkreten Fall dar.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; | ||
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+ | Die Erstellung eines Vertragsentwurfs mithilfe eines digitalen Rechtsdokumentengenerators, | ||
+ | Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG dar.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator)) | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat bei der Schaffung der Legaldefinition der Rechtsdienstleistung zwar die Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person vor Augen gehabt. Er hat es jedoch als unerheblich angesehen, mit welchen technischen Mitteln eine Rechtsdienstleistung erbracht wird.((BT-Drucks. 16/3655, S. 47 f.)). Auch für andere Fälle ist anerkannt, dass eine Person eine geschäftliche Handlung - etwa mithilfe eines von ihr entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vornehmen kann.((BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator; | ||
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+ | **§ 2 (2) RDG** | ||
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+ | Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, | ||
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+ | **§ 2 (3) RDG** | ||
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+ | Rechtsdienstleistung ist nicht: | ||
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+ | 1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, | ||
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+ | 2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, | ||
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+ | 3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, | ||
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+ | 4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, | ||
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+ | 5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien, | ||
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+ | 6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes). | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | RDG -> [[Rechtsdienstleistungsgesetz]] | ||
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+ | -> [[verfahrensrecht: |
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