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privatrecht:zwischenzinsen
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Zwischenzinsen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 272 Zwischenzinsen

§ 272 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass der Schuldner bei vorzeitiger Zahlung einer unverzinslichen Schuld keinen Abzug wegen der Zwischenzinsen vornehmen darf.

§ 272 BGB

Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der Fälligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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