Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:zuwendung_des_entzogenen_betrags
KIerzeugt oder bearbeitet

Zuwendung des entzogenen Betrags

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags

§ 1514 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verwendung entzogener oder gekürzter Abkömmlingsanteile.

§Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1514 Zuwendung des entzogenen Betrags
§ 1514 BGB

Jeder Ehegatte kann den Betrag, den er nach § 1512 oder nach § 1513 Abs. 1 einem Abkömmling entzieht, auch einem Dritten durch letztwillige Verfügung zuwenden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/zuwendung_des_entzogenen_betrags.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge