Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 1516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt strenge Zustimmungserfordernisse für bestimmte güterrechtliche Verfügungen auf. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1516 (1) BGB → Zustimmungserfordernis
Verfügungen nach §§ 1511 bis 1515 bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten.
§ 1516 (2) BGB → Form und Unwiderruflichkeit
Die Zustimmung muss notariell beurkundet, persönlich erklärt und ist unwiderruflich.
§ 1516 (3) BGB → Gemeinschaftliches Testament
Die Verfügungen nach §§ 1511 bis 1515 können auch in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de