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privatrecht:zustimmung_des_anderen_ehegatten
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Zustimmung des anderen Ehegatten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1516 Zustimmung des anderen Ehegatten

§ 1516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stellt strenge Zustimmungserfordernisse für bestimmte güterrechtliche Verfügungen auf. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1516 (1) BGB → Zustimmungserfordernis
Verfügungen nach §§ 1511 bis 1515 bedürfen der Zustimmung des anderen Ehegatten.

§ 1516 (2) BGB → Form und Unwiderruflichkeit
Die Zustimmung muss notariell beurkundet, persönlich erklärt und ist unwiderruflich.

§ 1516 (3) BGB → Gemeinschaftliches Testament
Die Verfügungen nach §§ 1511 bis 1515 können auch in einem gemeinschaftlichen Testament getroffen werden.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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