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privatrecht:zurechnungszusammenhang

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 +====== Zurechnungszusammenhang ======
 +
 +Nach den allgemeinen Grundsätzen setzen Ansprüche wegen der Verletzung eines Ausschließlichkeitsrechts voraus, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem als pflichtwidrig geltend gemachten Verhalten (Tun oder
 +Unterlassen) und der Beeinträchtigung des geschützten Rechts vorliegt.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., Einf. v. § 823 Rn. 2 f.; MünchKomm.BGB/Wagner, 8. Aufl., § 823 Rn. 70))
 +
 +Das Grunderfordernis für die Annahme eines Zurechnungszusammenhangs ist im Rahmen sowohl der vertraglichen als auch der deliktischen Haftung die Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher))
 +
 +Nach der insoweit anzuwendenden [[Äquivalenztheorie]] ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele.((allg. Meinung; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, NJW-RR 2017, 329 Rn. 17 mwN))
 +
 +Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem Unterlassen, ist zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, NJW 2012, 850 Rn. 10; BeckOGK.BGB/Brand, Stand 1. Februar 2021, § 249 Rn. 213))
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 +Dieser Ursachenbegriff im logisch-naturwissenschaftlichen Sinn ist Mindesterfordernis jeder Haftungsbegründung.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher; m.w.N.))  
 +
 +Die sich aus der von der Äquivalenztheorie vorausgesetzten Gleichwertigkeit aller Ursachen ergebende weite Haftung grenzt die Rechtsprechung durch weitere Zurechnungskriterien wie die Adäquanz des Kausalverlaufs und den Schutzzweck der Norm ein.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher m.V.a. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Oetker, 8. Aufl., § 249 Rn. 104))
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 +Die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen [[Handlungen Dritter]] dem in Anspruch Genommenen als eigene Handlungen zugerechnet werden [-> [[Haftung für Dritte]]], wenn er sich diese zu eigen gemacht hat((vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2020 - I ZR 193/18, GRUR 2020, 543 Rn. 16 = WRP 2020, 574 - Kundenbewertungen auf Amazon, mwN)), betreffen nicht die zunächst festzustellende Verursachung im logisch-naturwissenschaftlichen Sinne. Betroffen ist vielmehr
 +- ebenso wie bei der Kategorie der [[Täterschaft]] und Teilnahme [-> [[Mittäterschaft]]] - die der Feststellung der
 +äquivalenten Kausalität nachgelagerte normative Zurechnung, bei der zu fragen ist, nach
 +welchen Kriterien sich die [[Haftung]] bestimmt, wenn mehrere Personen einen für die Rechtsverletzung äquivalent kausalen Beitrag geleistet haben.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 61/20 - Die Filsbacher))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Haftung für Dritte]]
 +