§ 492b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt Ausnahmen vom Verbot von Kopplungsgeschäften bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Er lässt bestimmte, der Kreditbedienung dienende Produktkombinationen zu. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 492b (1) BGB → Zulässige Kopplung mit Konten und Anlagen
Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Immobiliarkredit an die Eröffnung bestimmter Zahlungs- oder Sparkonten, den Erwerb von Anlage- oder Rentenprodukten oder einen Darlehensvertrag mit Wertbeteiligung geknüpft wird, die der Kreditsicherung oder -bedienung dienen.
§ 492b (2) BGB → Zulässige Kopplung mit Versicherungen
Ein Kopplungsgeschäft ist erlaubt, wenn der Darlehensnehmer eine einschlägige Versicherung abschließen muss, diese aber frei bei einem Anbieter seiner Wahl wählen kann.
§ 492b (3) BGB → Behördlich genehmigte Kopplungen
Kopplungsgeschäfte sind zulässig, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die zusätzlichen Finanzprodukte und deren Kopplung mit dem Immobiliardarlehen genehmigt hat.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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