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privatrecht:zugewinngemeinschaft
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Zugewinngemeinschaft

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1363 Zugewinngemeinschaft

Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1363 (1) BGB → Gesetzlicher Güterstand
Ohne abweichenden Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

§ 1363 (2) BGB → Vermögen und Zugewinn
Das Vermögen der Ehegatten bleibt getrennt, doch der während der Ehe erzielte Zugewinn wird bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ausgeglichen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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