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privatrecht:zugewinnausgleich_in_anderen_faellen
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Zugewinnausgleich in anderen Fällen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen

§ 1372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist für den Zugewinnausgleich in anderen Beendigungsfällen auf die allgemeinen Zugewinnausgleichsregeln.

§ 1372 BGB

Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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