Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verweist für den Zugewinnausgleich in anderen Beendigungsfällen auf die allgemeinen Zugewinnausgleichsregeln.
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 ausgeglichen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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