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privatrecht:zugewinnausgleich_im_todesfall
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Zugewinnausgleich im Todesfall

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall

§ 1371 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt den Zugewinnausgleich im Todesfall und dessen Verhältnis zu Erb- und Pflichtteilsrechten des überlebenden Ehegatten. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1371 (1) BGB → Pauschaler Erbteilzuschlag
Endet der Güterstand durch Tod, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel, unabhängig vom tatsächlichen Zugewinn.

§ 1371 (2) BGB → Güterrechtlicher Ausgleichsanspruch
Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er den Zugewinnausgleich nach den allgemeinen Vorschriften verlangen, wobei Pflichtteile vom nicht erhöhten Erbteil ausgehen.

§ 1371 (3) BGB → Kumulation mit Pflichtteil
Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, kann er neben dem Zugewinnausgleich auch den Pflichtteil verlangen, sofern er nicht vertraglich auf Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

§ 1371 (4) BGB → Ausbildungspflicht
Der überlebende Ehegatte muss aus dem zusätzlich gewährten Viertel bedürftigen, nicht gemeinschaftlichen Abkömmlingen des Verstorbenen eine angemessene Ausbildung finanzieren.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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