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privatrecht:zugewinn
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Zugewinn

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1373 Zugewinn

§ 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert den Begriff des Zugewinns als Grundlage des güterrechtlichen Ausgleichs.

§ 1373 BGB

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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