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privatrecht:zinseszinsen
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Zinseszinsen

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 248 Zinseszinsen

§ 248 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das grundsätzliche Verbot von Zinseszinsen und dessen Ausnahmen für bestimmte Finanzinstitute. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 248 (1) BGB → Verbot von Zinseszinsen
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung über Verzinsung fälliger Zinsen ist grundsätzlich nichtig.

§ 248 (2) BGB → Ausnahmen vom Zinseszinsverbot
Sparkassen und Kreditanstalten können Vereinbarungen über kapitalisierte Verzinsung treffen; bestimmte Kreditanstalten können sich Verzinsung rückständiger Zinsen versprechen lassen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

privatrecht/zinseszinsen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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