Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 248 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das grundsätzliche Verbot von Zinseszinsen und dessen Ausnahmen für bestimmte Finanzinstitute. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 248 (1) BGB → Verbot von Zinseszinsen
Eine im Voraus getroffene Vereinbarung über Verzinsung fälliger Zinsen ist grundsätzlich nichtig.
§ 248 (2) BGB → Ausnahmen vom Zinseszinsverbot
Sparkassen und Kreditanstalten können Vereinbarungen über kapitalisierte Verzinsung treffen; bestimmte Kreditanstalten können sich Verzinsung rückständiger Zinsen versprechen lassen.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
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