Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sieht ein besonderes Zeugnis über die fortgesetzte Gütergemeinschaft vor.
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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