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privatrecht:zahlungsaufschub_sonstige_finanzierungshilfe

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Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe

§ 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die Verbraucherdarlehensregeln auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen. Er definiert deren Anwendungsbereich und verweist auf besondere Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 506 (1) BGB → Anwendung der Verbraucherdarlehensregeln
Die Vorschriften über Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten entsprechend für entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen, insbesondere wenn sie grundpfandrechtlich gesichert sind oder Immobilien betreffen.

§ 506 (2) BGB → Finanzierungshilfe durch Nutzungsverträge
Nutzungsverträge über Gegenstände gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn der Verbraucher zum Erwerb verpflichtet ist, der Unternehmer den Erwerb verlangen kann oder der Verbraucher für einen Restwert einzustehen hat, wobei bestimmte Vorschriften ausgenommen sind.

§ 506 (3) BGB → Teilzahlungsgeschäfte
Verträge über Lieferungen oder Leistungen gegen Teilzahlungen unterliegen zusätzlich den besonderen Regelungen der §§ 507 und 508.

§ 506 (4) BGB → Ausnahmen und Nettodarlehensersatz
Die Vorschriften dieses Untertitels gelten in bestimmten, an § 491 anknüpfenden Fällen nicht, und wo kein Nettodarlehensbetrag existiert, tritt der Bar- oder Anschaffungspreis an seine Stelle.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

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