Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstreckt die Verbraucherdarlehensregeln auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen. Er definiert deren Anwendungsbereich und verweist auf besondere Vorschriften für Teilzahlungsgeschäfte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
Unternormen
Übergeordnete Seite
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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