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privatrecht:wirkungen_des_zurueckbehaltungsrechts
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Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse → Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse → Titel 1: Verpflichtung zur Leistung → § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts

§ 274 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 274 (1) BGB → Verurteilung Zug um Zug
Bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erfolgt Verurteilung zur Leistung gegen Empfang der gebührenden Gegenleistung.

§ 274 (2) BGB → Zwangsvollstreckung bei Annahmeverzug
Der Gläubiger kann ohne Bewirkung seiner Leistung vollstrecken, wenn der Schuldner im Annahmeverzug ist.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.

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