Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 274 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 274 (1) BGB → Verurteilung Zug um Zug
Bei Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts erfolgt Verurteilung zur Leistung gegen Empfang der gebührenden Gegenleistung.
§ 274 (2) BGB → Zwangsvollstreckung bei Annahmeverzug
Der Gläubiger kann ohne Bewirkung seiner Leistung vollstrecken, wenn der Schuldner im Annahmeverzug ist.
BGB, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 1 → Verpflichtung zur Leistung
Regelt die grundlegenden Pflichten aus Schuldverhältnissen, einschließlich Leistungspflichten und Nebenpflichten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de