Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§§ 1353 bis 1362 regeln die allgemeinen Wirkungen der Ehe. Die Vorschriften behandeln die eheliche Lebensgemeinschaft auf Lebenszeit, die Namensregelung (Ehename, Begleitname, geschlechtsangepasste Form), die Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, die gegenseitige Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten sowie die Verpflichtung zum Familienunterhalt. Sie regeln ferner den Unterhalt bei Getrenntleben, die Verteilung der Haushaltgegenstände und Ehewohnung sowie die Eigentumsvermutung für bewegliche Sachen im Besitz von Ehegatten.
§ 1353 BGB → Eheliche Lebensgemeinschaft
Die Ehe wird auf Lebenszeit zwischen zwei Personen geschlossen, die einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft und Verantwortung verpflichtet sind.
§ 1354 BGB → § 1354
Der Paragraph ist weggefallen und hat somit keinen Inhalt mehr, der zusammengefasst werden könnte.
§ 1355 BGB → Ehename
Ehepartner können einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ihre bisherigen Namen beibehalten, wobei bestimmte Regelungen zur Namensbildung gelten.
§ 1355a BGB → Begleitname
Der Ehegatte kann dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen, wobei bestimmte Vorgaben und Widerrufsregelungen gelten.
§ 1355b BGB → Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Ehegatten können ihren Ehenamen in geschlechtsspezifischer Form anpassen, wobei bestimmte Voraussetzungen und Widerrufsregelungen gelten.
§ 1356 BGB → Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
Ehepartner regeln die Haushaltsführung einvernehmlich und sind erwerbstätig, wobei sie Rücksicht aufeinander und die Familie nehmen müssen.
§ 1357 BGB → Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
Ehegatten dürfen Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie tätigen, die beide verpflichten, es sei denn, es liegt eine Beschränkung vor.
§ 1358 BGB → Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Der vertretende Ehegatte darf im Falle der Bewusstlosigkeit oder Krankheit des anderen Ehegatten dessen Gesundheitsangelegenheiten rechtlich regeln.
§ 1359 BGB → Umfang der Sorgfaltspflicht
Ehegatten haften bei der Erfüllung ehelicher Verpflichtungen nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anwenden.
§ 1360 BGB → Verpflichtung zum Familienunterhalt
Ehegatten sind verpflichtet, durch Arbeit und Vermögen angemessenen Familienunterhalt zu gewährleisten, insbesondere durch Haushaltsführung.
§ 1360a BGB → Umfang der Unterhaltspflicht
Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst die finanziellen Mittel zur Deckung der Haushaltskosten und persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und Kinder.
§ 1360b BGB → Zuvielleistung
Leistet ein Ehegatte über seinen Unterhaltsbeitrag hinaus, wird vermutet, dass er keinen Ersatz vom anderen Ehegatten verlangt.
§ 1361 BGB → Unterhalt bei Getrenntleben
Getrennt lebende Ehegatten haben Anspruch auf angemessenen Unterhalt, der auch Alters- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen umfasst.
§ 1361a BGB → Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben
Getrennt lebende Ehegatten können ihre Haushaltsgegenstände herausverlangen und müssen diese nach Billigkeit überlassen oder verteilen.
§ 1361b BGB → Ehewohnung bei Getrenntleben
Ehegatten können bei Trennung die Überlassung der Ehewohnung verlangen, um unbillige Härten zu vermeiden, wobei besondere Umstände zu berücksichtigen sind.
§ 1362 BGB → Eigentumsvermutung
Die Vermutung zugunsten der Gläubiger besagt, dass bewegliche Sachen im Besitz von Ehegatten dem Schuldner gehören, es sei denn, sie leben getrennt.
BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de