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privatrecht:wirkung_gegenueber_erben
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Wirkung gegenüber Erben

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 3: Sachenrecht → Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken → § 884 Wirkung gegenüber Erben

§ 884 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) stärkt den Vormerkungsberechtigten, indem er Haftungsbeschränkungen auf Erben des Verpflichteten insoweit ausschließt.

§ 884 BGB

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

siehe auch

BGB → Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Allgemeine Regeln über Erwerb, Rang, Sicherung, Berichtigung und Verjährung von Grundstücksrechten.

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