Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet das Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft bei neuer Ehe oder Lebenspartnerschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 1493 (1) BGB → Ende bei Wiederheirat
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit Wiederheirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten.
§ 1493 (2) BGB → Pflichten bei Minderjährigen oder Betreuten
Bei minderjährigen oder betreuten Abkömmlingen muss der überlebende Ehegatte das Gericht informieren, ein Gesamtgutsverzeichnis vorlegen und die Auseinandersetzung herbeiführen, wobei Aufschub möglich ist.
§ 1493 (3) BGB → Mitteilung durch Standesamt
Das Standesamt informiert das Familiengericht über die Anmeldung der Eheschließung des überlebenden Ehegatten.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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