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privatrecht:wiederverheiratung_oder_begruendung_einer_lebenspartnerschaft_des_ueberlebenden_ehegatten
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Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 3: Gütergemeinschaft → Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft → § 1493 Wiederverheiratung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten

§ 1493 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ordnet das Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft bei neuer Ehe oder Lebenspartnerschaft an. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1493 (1) BGB → Ende bei Wiederheirat
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit Wiederheirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten.

§ 1493 (2) BGB → Pflichten bei Minderjährigen oder Betreuten
Bei minderjährigen oder betreuten Abkömmlingen muss der überlebende Ehegatte das Gericht informieren, ein Gesamtgutsverzeichnis vorlegen und die Auseinandersetzung herbeiführen, wobei Aufschub möglich ist.

§ 1493 (3) BGB → Mitteilung durch Standesamt
Das Standesamt informiert das Familiengericht über die Anmeldung der Eheschließung des überlebenden Ehegatten.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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