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privatrecht:wiederverheiratung_nach_todeserklaerung
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Wiederverheiratung nach Todeserklärung (BGB Buch 4, Abschnitt 1, Titel 4)

§§ 1319 bis 1320 regeln die Wiederverheiratung nach Todeserklärung eines Ehegatten. Die neue Ehe wird nur bei Kenntnis der Lebenssituation des für tot erklärten Ehegatten wirksam. Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, kann der frühere Ehegatte binnen eines Jahres die Aufhebung der neuen Ehe verlangen.

§ 1319 BGB → Aufhebung der bisherigen Ehe
Die neue Ehe eines Ehegatten, dessen Partner für tot erklärt wurde, wird nur bei Kenntnis der Lebenssituation des anderen Ehegatten wirksam.

§ 1320 BGB → Aufhebung der neuen Ehe
Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, kann der frühere Ehegatte binnen eines Jahres die Aufhebung der neuen Ehe verlangen.

siehe auch

BGB, Buch 4, Abschnitt 1 → Bürgerliche Ehe
Regelt Verlöbnis, Eheschließung, Aufhebung, Scheidung, Wirkungen der Ehe und eheliches Güterrecht.

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