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Widerrufsrecht des Vertragspartners

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 3: Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft → Titel 3: Rechtliche Betreuung → Untertitel 2: Führung der Betreuung → Kapitel 3: Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 5: Genehmigungserklärung → § 1857 Widerrufsrecht des Vertragspartners

§ 1857 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht bei falscher Behauptung einer Genehmigung. Er schützt vor unredlichem Verhalten des Betreuers.

§ 1857 BGB

Hat der Betreuer dem anderen Teil gegenüber wahrheitswidrig die Genehmigung des Betreuungsgerichts behauptet, so ist der andere Teil bis zur Mitteilung der nachträglichen Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass ihm das Fehlen der Genehmigung bei dem Abschluss des Vertrags bekannt war.

siehe auch

Übergeordnete Seite

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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