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privatrecht:widerrufsrecht_des_verbrauchers_bei_einem_fernabsatzvertrag

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 +====== Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag  ======
  
 +§ 355 (1) BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] \\
 +§ 355 (2) BGB -> [[Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen]] \\
 +
 +Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von
 +Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen
 +werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB aF Kommunikationsmittel,
 +die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge,
 +Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15))
 +
 +Der Bundesgerichtshof hat nach dem Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass nicht nur ein Maklerdienstvertrag, sondern auch ein Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer
 +Dienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF ist. Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung sprechen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Auslegung und der Sinn und Zweck der Norm.((BGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 37 ff.)) Dieser Begriff erfasst deshalb auch Nachweis- oder Vermittlungsmaklerverträge.((BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 198/15))
 +
 +Die Vorschriften der § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF betreffen die kommerzielle Kommunikation, weil die danach vorgeschriebenen Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zur Verfügung zu stellen sind (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) und daher der Förderung des Produktabsatzes dienen.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV; zum Begriff der kommerziellen Kommunikation vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 65 f.] = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie; BGH, GRUR 2022, 930 [juris Rn. 34] - Knuspermüsli II))
 +
 +Ein Verstoß gegen die in § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB aF festgehaltene Informationspflicht kann eine Unlauterkeit daher allein nach § 5a UWG begründen.((BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 241/19 - Herstellergarantie IV))
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 +===== siehe auch =====