Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:widerrufsrecht_bedenkzeit

finanzcheck24.de

Widerrufsrecht; Bedenkzeit

§ 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verleiht Verbrauchern ein Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen. Die Norm enthält zugleich Ausnahmen und besondere Schutzmechanismen für Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 495 (1) BGB → Widerrufsrecht beim Verbraucherdarlehen
Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach den allgemeinen Vorschriften des § 355 BGB zu.

§ 495 (2) BGB → Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei bestimmten Umschuldungs-, notariell beurkundeten und besonderen Kleindarlehensverträgen, sofern dort die Verbraucherrechte anderweitig gewahrt sind.

§ 495 (3) BGB → Bedenkzeit bei Immobiliardarlehen
Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ist dem Darlehensnehmer in den Ausnahmefällen des Absatzes 2 eine mindestens siebentägige Bedenkzeit einzuräumen, während der der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden bleibt.

siehe auch

BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.

privatrecht/widerrufsrecht_bedenkzeit.txt · Zuletzt geändert: von script