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+ | ====== Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen ====== | ||
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+ | **§ 355 (2) BGB** | ||
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+ | Die Widerrufsfrist beträgt __14 Tage__, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf. | ||
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+ | § 355 (1) BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] | ||
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+ | Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, | ||
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+ | Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB).((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22)) | ||
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+ | Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt des Vertragsschlusses (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB).((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22)) | ||
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+ | Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, | ||
+ | belehrt worden ist. | ||
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+ | Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) hat mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und | ||
+ | 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF). Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen | ||
+ | Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. | ||
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+ | ==== Beginn der Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen ==== | ||
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+ | **§ 355 (3) BGB** | ||
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+ | Die Widerrufsfrist beginnt, wenn dem Verbraucher eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] (§ 355 BGB) |
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