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+ | ====== Widerrufsbelehrung ====== | ||
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+ | § 355 BGB -> [[Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen]] \\ | ||
+ | § 357 BGB -> [[Widerrufsrecht]] | ||
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+ | Der Unternehmer muss den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, | ||
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+ | Gemäß Art. 246 § 2 Abs. 3 EGBGB genügt die dem Verbraucher mitzuteilende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen, | ||
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+ | Das [[Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen]] (§ 312d BGB) bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Ebenso wie die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB nF soll es die typischen Defizite ausgleichen, | ||
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+ | Die Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 und 2 EGBGB nF und das Widerrufs- und Rückgaberecht nach § 312d BGB bilden eine Einheit zum Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung.((BGH, | ||
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+ | Wegen der großen Bedeutung des Widerrufsrechts für den Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft schreibt Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB ausdrücklich vor, dass der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragsschluss in einer dem eingesetzten Fern-kommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über dieses Recht und seine Einzelheiten informieren muss.((BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10)) | ||
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+ | Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, | ||
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