Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Ehegatten, der sein Vermögen der Verwaltung des anderen überlassen hat, durch ein grundsätzlich unentziehbares Widerrufsrecht.
Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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