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privatrecht:widerruf_der_ueberlassung_der_vermoegensverwaltung
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Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften → § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

§ 1413 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) schützt den Ehegatten, der sein Vermögen der Verwaltung des anderen überlassen hat, durch ein grundsätzlich unentziehbares Widerrufsrecht.

§ 1413 BGB

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

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