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Werkvertrag und ähnliche Verträge (BGB Buch 2, Abschnitt 8, Titel 9)

Die §§ 631–651y BGB regeln Werkverträge und ähnliche Verträge: Der Unternehmer schuldet die Herstellung des versprochenen Werkes, während der Besteller zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist, wobei umfassende Regelungen zu Mängeln, Mängelrechten, Abnahme, Kündigung und Verjährung bestehen. Besondere Vorschriften gelten für Bauverträge, Verbraucherbauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge, Bauträgerverträge sowie Pauschalreiseverträge mit ihren spezifischen Informations-, Kündigungs- und Mängelrechten.

Untertitel 1: Werkvertrag

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 631 BGB → Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
Der Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung.

§ 632 BGB → Vergütung
Eine Vergütung wird stillschweigend vereinbart, wenn die Werkherstellung nur gegen Entgelt erwartet wird, wobei die Höhe der Vergütung nach Taxe oder Üblichkeit bestimmt wird.

§ 632a BGB → Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Leistungen verlangen, während der Besteller bei Mängeln die Zahlung verweigern kann.

§ 633 BGB → Sach- und Rechtsmangel
Der Unternehmer hat das Werk mangelfrei zu liefern, wobei Sachmängel an der vereinbarten Beschaffenheit und Rechtsmängel an den Rechten Dritter gemessen werden.

§ 634 BGB → Rechte des Bestellers bei Mängeln
Bei einem mangelhaften Werk kann der Besteller Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz verlangen.

§ 634a BGB → Verjährung der Mängelansprüche
Die Verjährung von Ansprüchen aus Werkverträgen beträgt zwei oder fünf Jahre, abhängig von der Art des Werkes und beginnt mit der Abnahme.

§ 635 BGB → Nacherfüllung
Der Unternehmer kann bei Nacherfüllung wählen, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt, trägt jedoch die Kosten dafür.

§ 636 BGB → Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer diese verweigert oder sie fehlgeschlagen bzw. unzumutbar ist.

§ 637 BGB → Selbstvornahme
Der Besteller kann nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der Aufwendungen verlangen.

§ 638 BGB → Minderung
Der Besteller kann die Vergütung mindern, wenn ein Mangel vorliegt, wobei die Minderung im Verhältnis der Werte erfolgt.

§ 639 BGB → Haftungsausschluss
Der Unternehmer kann sich nicht auf einen Ausschluss der Mängelrechte berufen, wenn er den Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie übernimmt.

§ 640 BGB → Abnahme
Der Besteller muss das vertragsmäßig hergestellte Werk abnehmen, es sei denn, die Abnahme ist wegen der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen.

§ 641 BGB → Fälligkeit der Vergütung
Die Vergütung für ein Werk ist bei Abnahme fällig, wobei bei Mängeln eine Zahlung verweigert und Zinsen ab Abnahme gelten können.

§ 641a BGB → (weggefallen)

§ 642 BGB → Mitwirkung des Bestellers
Der Unternehmer kann bei Annahmeverzug des Bestellers eine angemessene Entschädigung für entgangene Aufwendungen verlangen.

§ 643 BGB → Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
Der Unternehmer kann dem Besteller eine Frist zur Nachholung einer Handlung setzen und kündigt den Vertrag bei Fristablauf.

§ 644 BGB → Gefahrtragung
Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes, bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Besteller über.

§ 645 BGB → Verantwortlichkeit des Bestellers
Der Unternehmer kann bei Mängeln des Bestellerstoffs anteilige Vergütung und Ersatz nicht inbegriffener Auslagen verlangen.

§ 646 BGB → Vollendung statt Abnahme
Bei Ausschluss der Abnahme des Werkes ersetzt die Vollendung des Werkes die Abnahme gemäß den genannten Vorschriften.

§ 647 BGB → Unternehmerpfandrecht
Der Unternehmer hat ein Pfandrecht an beweglichen Sachen des Bestellers, die er hergestellt oder ausgebessert hat, wenn sie in seinen Besitz gelangen.

§ 647a BGB → Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffswerft
Der Inhaber einer Schiffswerft kann eine Schiffshypothek für Forderungen aus Bau oder Ausbesserung des Schiffs verlangen.

§ 648 BGB → Kündigungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann bis zur Fertigstellung des Werkes kündigen, wobei der Unternehmer Anspruch auf Vergütung hat, abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 648a BGB → Kündigung aus wichtigem Grund
Vertragsparteien können aus wichtigem Grund ohne Frist kündigen, wobei eine Teilkündigung und Beweislastregelungen gelten.

§ 649 BGB → Kostenanschlag
Der Unternehmer hat bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags nur den Anspruch nach § 645 Abs. 1, wenn der Besteller kündigt.

§ 650 BGB → Werklieferungsvertrag; Verbrauchervertrag über die Herstellung digitaler Produkte
Verträge über die Lieferung herzustellender beweglicher Sachen unterliegen den Vorschriften über den Kauf, mit speziellen Regelungen für digitale Inhalte.

Kapitel 2: Bauvertrag

§ 650a BGB → Bauvertrag
Ein Bauvertrag regelt die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks oder dessen Teilen.

§ 650b BGB → Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
Der Besteller kann Änderungen des Werkerfolgs verlangen, wobei die Parteien Einvernehmen über die Vergütung anstreben müssen.

§ 650c BGB → Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach § 650b Absatz 2
Die Vergütung für Nachträge wird nach erforderlichen Kosten und Zuschlägen ermittelt, wobei spezifische Regelungen für Abschlagszahlungen gelten.

§ 650d BGB → Einstweilige Verfügung
Für einstweilige Verfügungen nach § 650b oder § 650c ist nach Baubeginn kein glaubhaft gemachter Verfügungsgrund erforderlich.

§ 650e BGB → Sicherungshypothek des Bauunternehmers
Der Unternehmer kann die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück des Bestellers für seine vertraglichen Forderungen verlangen.

§ 650f BGB → Bauhandwerkersicherung
Der Unternehmer kann Sicherheit für die Vergütung verlangen, auch bei Zusatzaufträgen, und hat Anspruch auf Erstattung der Sicherheitskosten.

§ 650g BGB → Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme; Schlussrechnung
Der Besteller muss bei Mängelverweigerung an der Zustandsfeststellung mitwirken, andernfalls kann der Unternehmer dies einseitig vornehmen.

§ 650h BGB → Schriftform der Kündigung
Die Kündigung eines Bauvertrags ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag

§ 650i BGB → Verbraucherbauvertrag
Verbraucherbauverträge verpflichten den Unternehmer zum Bau oder Umbau von Gebäuden und bedürfen der Textform.

§ 650j BGB → Baubeschreibung
Der Unternehmer informiert den Verbraucher über die Einzelheiten gemäß Artikel 249 EGBGB, es sei denn, der Verbraucher gibt Planungsvorgaben.

§ 650k BGB → Inhalt des Vertrags
Die Baubeschreibung wird Bestandteil des Vertrags, wobei Unklarheiten zu Lasten des Unternehmers ausgelegt werden und verbindliche Fertigstellungsangaben erforderlich sind.

§ 650l BGB → Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu, und der Unternehmer muss ihn darüber umfassend informieren.

§ 650m BGB → Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
Der Unternehmer darf Abschlagszahlungen bis maximal 90 Prozent der Gesamtvergütung verlangen, wobei der Verbraucher Sicherheiten leisten muss.

§ 650n BGB → Erstellung und Herausgabe von Unterlagen
Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig die erforderlichen Planungsunterlagen zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bereitzustellen.

Kapitel 4: Unabdingbarkeit

§ 650o BGB → Abweichende Vereinbarungen
Von den genannten Vorschriften kann nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch Umgehung.

Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

§ 650p BGB → Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen
Der Architekten- oder Ingenieurvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Erbringung erforderlicher Leistungen zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele.

§ 650q BGB → Anwendbare Vorschriften
Für Architekten- und Ingenieurverträge gelten bestimmte Vorschriften des BGB sowie die Honorarordnung für Vergütungsanpassungen.

§ 650r BGB → Sonderkündigungsrecht
Der Besteller kann den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage bestimmter Unterlagen kündigen, sofern er informiert wurde.

§ 650s BGB → Teilabnahme
Der Unternehmer kann eine Teilabnahme der bis zur letzten Leistung erbrachten Bauleistungen verlangen.

§ 650t BGB → Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer
Der Unternehmer kann die Leistung verweigern, wenn der Besteller dem ausführenden Bauunternehmer noch keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Untertitel 3: Bauträgervertrag

§ 650u BGB → Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften
Der Bauträgervertrag regelt die Errichtung oder den Umbau eines Bauwerks und die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück oder Erbbaurecht.

§ 650v BGB → Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann Abschlagszahlungen nur verlangen, wenn diese verordnungsgemäß gemäß Artikel 244 EGBGB vereinbart sind.

Untertitel 4: Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Der Pauschalreisevertrag verpflichtet den Reiseveranstalter zur Bereitstellung einer Pauschalreise und den Reisenden zur Zahlung des vereinbarten Reisepreises.

§ 651b BGB → Abgrenzung zur Vermittlung
Die allgemeinen Vorschriften gelten für die Vermittlung von Reiseleistungen, wobei der Unternehmer als Reiseveranstalter auftritt, wenn mehrere Leistungen in einem Buchungsvorgang angeboten werden.

§ 651c BGB → Verbundene Online-Buchungsverfahren
Ein Unternehmer gilt als Reiseveranstalter, wenn er online mehrere Reiseleistungen vermittelt und die Vertragsbedingungen erfüllt.

§ 651d BGB → Informationspflichten; Vertragsinhalt
Der Reiseveranstalter muss den Reisenden vor Vertragsschluss umfassend informieren und trägt die Beweislast für diese Pflicht.

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann bis sieben Tage vor Reisebeginn einen Dritten in den Pauschalreisevertrag eintreten lassen, haftet jedoch gemeinsam mit diesem für die Kosten.

§ 651f BGB → Änderungsvorbehalte; Preissenkung
Der Reiseveranstalter darf den Reisepreis einseitig erhöhen, wenn vertraglich vereinbart und die Gründe klar und rechtzeitig mitgeteilt werden.

§ 651g BGB → Erhebliche Vertragsänderungen
Der Reiseveranstalter kann Preiserhöhungen über 8 Prozent nicht einseitig vornehmen und muss dem Reisenden ein Änderungsangebot unterbreiten.

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

§ 651i BGB → Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Der Reiseveranstalter muss die Pauschalreise mangelfrei bereitstellen und haftet für Mängel gemäß den festgelegten Rechten des Reisenden.

§ 651j BGB → Verjährung
Die Ansprüche des Reisenden aus § 651i Absatz 3 verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Pauschalreise.

§ 651k BGB → Abhilfe
Der Reiseveranstalter muss Reisemängel beseitigen oder angemessene Ersatzleistungen anbieten, andernfalls kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen.

§ 651l BGB → Kündigung
Der Reisende kann bei erheblichen Reisemängeln den Vertrag kündigen, wobei der Reiseveranstalter zur Rückbeförderung verpflichtet ist.

§ 651m BGB → Minderung
Bei Reisemängeln mindert sich der Reisepreis entsprechend dem Verhältnis des mangelfreien Wertes zur tatsächlichen Leistung.

§ 651n BGB → Schadensersatz
Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist selbstverschuldet oder auf unvermeidbare Umstände zurückzuführen.

§ 651o BGB → Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende muss Reisemängel unverzüglich dem Reiseveranstalter melden, um Ansprüche auf Abhilfe und Schadensersatz nicht zu verlieren.

§ 651p BGB → Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung
Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für nicht schuldhaft verursachte Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken.

§ 651q BGB → Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden in Schwierigkeiten unverzüglich Beistand zu leisten, kann jedoch Aufwendungen bei schuldhaftem Verhalten des Reisenden verlangen.

§ 651r BGB → Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
Der Reiseveranstalter muss bei Zahlungsunfähigkeit die Erstattung des Reisepreises und die Rückbeförderung des Reisenden sicherstellen.

§ 651s BGB → Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Reiseveranstalter aus der EU oder EWR erfüllen die Insolvenzsicherungspflicht durch Sicherheit gemäß den Vorschriften ihres Heimatstaates.

§ 651t BGB → Rückbeförderung; Vorauszahlungen
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen vor Reiseende nur bei bestehendem Absicherungsvertrag und klarer Information über den Absicherer verlangen.

§ 651u BGB → Gastschulaufenthalte
Für Verträge über Gastschulaufenthalte gelten besondere Regelungen zur Unterkunft, Betreuung und Kündigung durch den Reisenden.

§ 651v BGB → Reisevermittlung
Der Reisevermittler informiert den Reisenden über Pauschalreiseverträge, trägt die Beweislast und ist zur Annahme von Zahlungen ermächtigt.

§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Der Unternehmer vermittelt verbundene Reiseleistungen, wenn er Verträge über verschiedene Reiseleistungen an einem Ort oder innerhalb von 24 Stunden anbahnt.

§ 651x BGB → Haftung für Buchungsfehler
Der Reisende hat Anspruch auf Schadensersatz bei technischen Fehlern im Buchungssystem, es sei denn, der Unternehmer ist nicht verantwortlich.

§ 651y BGB → Abweichende Vereinbarungen
Abweichungen von den Vorschriften zum Nachteil des Reisenden sind unzulässig, auch bei anderweitigen Gestaltungen.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.

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