Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:weitere_nutzung_nach_vertragsbeendigung_nutzung_von_inhalten_nach_beendigung

Nutzung von Inhalten nach Beendigung

§ 327p (2) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten oder erstellten Inhalte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen darf, es sei denn, bestimmte Ausnahmen liegen vor, die eine Nutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben.

§ 327p (2) BGB

Der Unternehmer darf die Inhalte, die nicht personenbezogene Daten sind und die der Verbraucher bei der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts bereitgestellt oder erstellt hat, nach der Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen. Dies gilt nicht, wenn die Inhalte 1.außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,2.ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,3.vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder4.vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.

siehe auch

§ 327p BGB → Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf digitale Produkte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten zugänglich machen, während der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers nicht weiter nutzen darf.

privatrecht/weitere_nutzung_nach_vertragsbeendigung_nutzung_von_inhalten_nach_beendigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1