Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327p (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt, dass der Verbraucher nach Vertragsbeendigung das digitale Produkt weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen darf, während der Unternehmer das Recht hat, die weitere Nutzung zu unterbinden.
Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
§ 327p BGB → Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf digitale Produkte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten zugänglich machen, während der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers nicht weiter nutzen darf.
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