Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:weitere_nutzung_nach_vertragsbeendigung_bereitstellung_von_inhalten_nach_vertragsbeendigung

Bereitstellung von Inhalten nach Vertragsbeendigung

§ 327p (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 unentgeltlich, ohne Behinderung und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellen, wobei bestimmte Ausnahmen gelten.

§ 327p (3) BGB

Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.

siehe auch

§ 327p BGB → Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf digitale Produkte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten zugänglich machen, während der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers nicht weiter nutzen darf.

privatrecht/weitere_nutzung_nach_vertragsbeendigung_bereitstellung_von_inhalten_nach_vertragsbeendigung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1