Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 327p (3) des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Verpflichtung des Unternehmers, dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 unentgeltlich, ohne Behinderung und in einem gängigen, maschinenlesbaren Format innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellen, wobei bestimmte Ausnahmen gelten.
Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.
§ 327p BGB → Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
Der Verbraucher darf digitale Produkte nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten zugänglich machen, während der Unternehmer Inhalte des Verbrauchers nicht weiter nutzen darf.
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