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Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung

§ 327p des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Nutzung digitaler Produkte nach Vertragsbeendigung und die Rechte des Verbrauchers sowie des Unternehmers hinsichtlich der bereitgestellten Inhalte. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 327p (1) BGB → Einschränkung der Nutzungsrechte
Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung nicht weiter nutzen oder Dritten überlassen.

§ 327p (2) BGB → Nutzung von Inhalten nach Beendigung
Der Unternehmer darf nach Vertragsbeendigung Inhalte des Verbrauchers, die keine personenbezogenen Daten sind, nicht weiter nutzen, es sei denn, bestimmte Ausnahmen greifen.

§ 327p (3) BGB → Bereitstellung von Inhalten nach Vertragsbeendigung
Der Unternehmer stellt dem Verbraucher auf Verlangen unentgeltlich und in maschinenlesbarem Format Inhalte bereit.

siehe auch

BGB, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 2a → Verträge über digitale Produkte
Regelt Verträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen (§§ 327-327u BGB).

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