Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 1386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die gerichtliche vorzeitige Aufhebung des gesetzlichen Güterstands.
Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.
BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.
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