Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


privatrecht:vorzeitige_aufhebung_der_zugewinngemeinschaft
KIerzeugt oder bearbeitet

Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

BGBBürgerliches Gesetzbuch → Buch 4: Familienrecht → Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe → Titel 6: Eheliches Güterrecht → Untertitel 1: Gesetzliches Güterrecht → § 1386 Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

§ 1386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ermöglicht die gerichtliche vorzeitige Aufhebung des gesetzlichen Güterstands.

§ 1386 BGB

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.

siehe auch

BGB → Eheliches Güterrecht
Regelungen zu gesetzlichen und vertraglichen Güterständen der Ehegatten, deren Verwaltung, Haftung und Vermögensausgleich.

privatrecht/vorzeitige_aufhebung_der_zugewinngemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: von script

Seiten-Werkzeuge