§ 491a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) konkretisiert die vorvertraglichen Informations- und Erläuterungspflichten des Darlehensgebers gegenüber Verbrauchern. Er dient der Transparenz und Entscheidungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 491a (1) BGB → Vorvertragliche Information
Der Darlehensgeber muss den Darlehensnehmer nach Maßgabe der Informationsvorschriften des Einführungsgesetzes zum BGB vorvertraglich informieren.
§ 491a (2) BGB → Anspruch auf Vertragsentwurf
Der Darlehensnehmer kann einen Entwurf des Verbraucherdarlehensvertrags verlangen, und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber bei Angeboten einen Vertragsentwurf anbieten oder, ohne Widerrufsrecht, zwingend aushändigen.
§ 491a (3) BGB → Erläuterungspflichten
Der Darlehensgeber muss dem Verbraucher die vorvertraglichen Informationen, Vertragsmerkmale, Risiken und Folgen von Zahlungsverzug sowie bei Paketangeboten die Kündigungsmöglichkeiten verständlich erläutern.
§ 491a (4) BGB → Sonderinformation bei bestimmten Immobiliarkrediten
Bei bestimmten öffentlich regulierten Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss der Darlehensgeber den Verbraucher rechtzeitig vor Vertragserklärung anhand eines gesetzlichen Musters über wesentliche Merkmale informieren.
BGB → Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
Regelungen zu Abschluss, Durchführung, Beendigung und Verbraucherschutz bei Darlehen und Finanzierungshilfen.
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