§ 482 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die vorvertraglichen Informationspflichten des Unternehmers bei Teilzeit-Wohnrechten, langfristigen Urlaubsprodukten, Vermittlungs- und Tauschsystemverträgen. Die Norm enthält zudem besondere Werbebeschränkungen zum Schutz der Verbraucher. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.
§ 482 (1) BGB → Vorvertragliche Informationen
Der Unternehmer muss dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung klar verständliche vorvertragliche Informationen in Textform nach Artikel 242 § 1 EGBGB zu den genannten Verträgen zur Verfügung stellen.
§ 482 (2) BGB → Werbung und Veranstaltungen
In jeder Werbung ist auf die Verfügbarkeit vorvertraglicher Informationen und deren Bezugsquelle hinzuweisen, bei Einladungen ist der gewerbliche Charakter offenzulegen und auf Veranstaltungen sind die Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
§ 482 (3) BGB → Verbot der Anlagewerbung
Teilzeit-Wohnrechte und Rechte aus langfristigen Urlaubsprodukten dürfen weder als Geldanlage beworben noch als solche verkauft werden.
BGB → Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge
Verbraucherschutzvorschriften für Abschluss, Form, Widerruf und Zahlung bei Teilzeit-Wohnrechten und langfristigen Urlaubsprodukten.
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