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privatrecht:vorteilsausgleich [2021/05/06 07:44] – mfreund | privatrecht:vorteilsausgleich [2023/07/25 08:29] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Vorteilsausgleich ====== | ||
+ | Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, | ||
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+ | Diese Grundsätze finden unmittelbar zwar nur im Schadensersatzrecht Anwendung. Der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung muss jedoch auch im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag berücksichtigt werden. So wie der | ||
+ | Geschädigte durch eine Schadensersatzleistung nicht bessergestellt werden soll, als wenn das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre, so soll auch derjenige, der nach § 683 Satz 1, §§ 670, 677 BGB als Geschäftsführer ohne Auftrag Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann, durch | ||
+ | den Aufwendungsersatz keinen Vorteil erlangen.((BGH, | ||
+ | 1080 Rn. 11)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Schadensersatz]] |
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