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privatrecht:vorsorgevollmacht_und_kontrollbetreuung
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Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung

§ 1820 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt das Verhältnis von Vorsorgevollmacht und Betreuung. Er sieht insbesondere Informationspflichten, besondere Formanforderungen und die Kontrollbetreuung vor. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

Unternormen

  • § 1820 (1) BGB → Mitteilung von Vollmachten
    Wer vom Betreuungsverfahren erfährt und eine Vollmachtsurkunde des Volljährigen besitzt, muss das Gericht unverzüglich darüber informieren und auf Verlangen eine Abschrift vorlegen.
  • § 1820 (2) BGB → Formstrenge Maßnahmen
    Ein Bevollmächtigter darf besonders eingriffsintensive medizinische und freiheitsentziehende Maßnahmen nur vornehmen, wenn eine schriftliche Vollmacht diese ausdrücklich umfasst.
  • § 1820 (3) BGB → Voraussetzungen Kontrollbetreuer
    Ein Kontrollbetreuer ist zu bestellen, wenn der Vollmachtgeber seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann und konkrete Anhaltspunkte für pflichtwidrige Vertretung bestehen.
  • § 1820 (4) BGB → Ruhen der Vollmacht
    Bei dringender Gefährdung des Vollmachtgebers oder Behinderung des Betreuers kann das Gericht die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen, muss dies aber bei Wegfall der Gründe wieder aufheben.
  • § 1820 (5) BGB → Widerruf von Vollmachten
    Der Betreuer darf eine weitreichende Vollmacht nur mit gerichtlicher Genehmigung widerrufen, wenn sonst erhebliche künftige Verletzungen der Person oder des Vermögens des Betreuten drohen und mildere Mittel nicht ausreichen.

siehe auch

Übergeordnete Seite

BGB → Rechtliche Betreuung
Regelungen zur Bestellung, Aufgabenwahrnehmung, Kontrolle, Beendigung und Vergütung rechtlicher Betreuer Volljähriger.

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