§§ 1773 bis 1921 regeln die gesetzliche Vertretung und Fürsorge für Personen, die nicht selbst für ihre Angelegenheiten sorgen können. Die Vorschriften behandeln die Vormundschaft für Minderjährige ohne elterliche Sorge (Begründung, Führung, Aufsicht und Beendigung), die Pflegschaft für Minderjährige mit eingeschränkter elterlicher Sorge, die rechtliche Betreuung für volljährige Personen mit gesundheitlich bedingtem Unterstützungsbedarf sowie die sonstige Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, Leibesfrüchte und Nachlasspflegschaft. Diese Regelungen gewährleisten den Schutz und die Vertretung von Personen in besonderen Lebenslagen.
Titel 1 §§ 1773-1808 → Vormundschaft
die gesetzliche Vertretung von Minderjährigen ohne elterliche Sorge durch Bestellung, Führung und Aufsicht eines Vormunds.
Titel 2 §§ 1809-1813 → Pflegschaft für Minderjährige
die Pflegschaft für Minderjährige bei eingeschränkter elterlicher Sorge.
Titel 3 §§ 1814-1881 → Rechtliche Betreuung
die Betreuung volljähriger Personen mit gesundheitlich bedingtem Unterstützungsbedarf durch Bestellung, Aufgabenkreise und Aufsicht eines Betreuers.
Titel 4 §§ 1882-1921 → Sonstige Pflegschaft
spezielle Pflegschaften für unbekannte Beteiligte, Leibesfrüchte, Abwesende und Nachlasspflegschaft.
BGB, Buch 4 → Familienrecht
Regelt die familienrechtlichen Beziehungen.
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