Die §§ 809–811 BGB regeln die Verpflichtung zur Vorlegung von Sachen und Urkunden: Wer eine Sache oder Urkunde besitzt, die ein anderer zur Geltendmachung oder Verteidigung eines Rechts benötigt, kann zur Vorlegung verpflichtet sein, wobei Ausnahmen bei berechtigtem Interesse an der Verweigerung bestehen. Die Vorlegungspflicht entfällt bei Gefahr persönlicher Nachteile.
§ 809 BGB → Besichtigung einer Sache
Ein Anspruchsberechtigter kann die Besichtigung einer Sache verlangen, um seinen Anspruch zu prüfen oder Gewissheit darüber zu erlangen.
§ 810 BGB → Einsicht in Urkunden
Wer ein rechtliches Interesse hat, kann Einsicht in eine Urkunde verlangen, die in seinem Interesse erstellt oder ein Rechtsverhältnis beurkundet.
§ 811 BGB → Vorlegungsort, Gefahr und Kosten
Die Vorlegung einer Sache erfolgt am Standort der Sache, wobei der Verlangende die Kosten und Risiken trägt.
BGB, Buch 2, Abschnitt 8 → Einzelne Schuldverhältnisse
Regelt die einzelnen Vertragstypen des Schuldrechts.
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